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   VGH Hessen, 15.06.2016 - 1 A 1251/14   

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VGH Hessen, 15.06.2016 - 1 A 1251/14 (https://dejure.org/2016,24083)
VGH Hessen, Entscheidung vom 15.06.2016 - 1 A 1251/14 (https://dejure.org/2016,24083)
VGH Hessen, Entscheidung vom 15. Juni 2016 - 1 A 1251/14 (https://dejure.org/2016,24083)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 195 BGB, § 199 BGB, RL 2003/88/EG Art 7 Abs 2
    Urlaubsabgeltungsanspruch für Beamte, Verjährung des unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruchs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Urlaubsabgeltungsanspruch für Beamte, Verjährung des unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 195; BGB § 199; RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 2
    HINAUSSCHIEBEN DES VERJÄHRUNGSBEGINNS; URLAUBSABGELTUNGSANSPRUCH FÜR BEAMTE; VERJÄHRUNG DES UNIONSRECHTLICHEN URLAUBSABGELTUNGSANSPRUCHS

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2016, 916
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 31.01.2013 - 2 C 10.12

    Urlaubsanspruch; Urlaubsabgeltungsanspruch; Krankheit; Dienstunfähigkeit;

    Auszug aus VGH Hessen, 15.06.2016 - 1 A 1251/14
    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 13. Januar 2013 (- 2 C 10/12 -, juris) klargestellt, dass dieser Anspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliege, welche mit dem Schluss des Jahres beginne, in dem der Anspruch entstanden sei.

    Die so vorgenommene Auslegung des Unionsrechts ist für die nationalen Gerichte bindend (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10/12 - NVwZ 2013, 1295 [1298] unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 - Rs. C-337/10, Neidel - NVwZ 2012, 688 [690], zuletzt BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2014 - 2 BvR 324/14 - juris]).

    Er ist auch nicht verfallen, weil die letzten 18 Monate vor dem sich unmittelbar anschließenden Ruhestandeintritt des Klägers betroffen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., juris Rdnr. 22 und BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 95/13 - juris; Hess. VGH, Beschluss vom 3. März 2015 - 1 A 120/14.Z -).

    Der auf Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG beruhende Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., a.a.O., Rdnr. 28 f.).

    Dahin stehen kann, ob in Ansehung der vorstehenden Erwägungen nicht grundsätzlich eine noch frühere Geltendmachung des Urlaubsabgeltungsanspruchs als nach der im Urteil vom 31. Januar 2013, a.a.O., postulierten gesetzlichen Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB von drei Jahren ab Entstehung des Anspruchs erforderlich gewesen wäre.

  • BGH, 28.10.2014 - XI ZR 348/13

    Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam

    Auszug aus VGH Hessen, 15.06.2016 - 1 A 1251/14
    Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13 -, BGHZ 203, 115-140 , juris, Rdnr. 35, 49 und Urteil vom 23. September 2008, XI ZR 262/07, juris Rdnr. 15 m.w.N, Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band I, § 199 Rdnr. 26 m.w.N).

    Entwickelt wurde diese Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof jeweils in Fällen zur Bankenhaftung, in denen der Bundesgerichtshof unter Herausstellung der besonderen Schwierigkeit der Materie und Komplexität der zu klärenden Sachverhalte eine frühere zivilgerichtliche Klageerhebung für nicht "zumutbar" hielt (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014, a.a.O., amtl. Leitsatz und Rdnr. 38, 54; Urteil vom 23. September 2008, a.a.O., Rdnr. 19, jeweils m.w.N.; Münchener Kommentar, a.a.O.).

    Dies könne "in engen Grenzen" Ausnahmen rechtfertigen, um dem Gläubiger eine faire Chance zu geben, seinen Anspruch geltend zu machen (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014, a.a.O., Rdnr. 54 m.w.N.).

    Ein Gläubiger ist grundsätzlich gehalten, einen Anspruch auch bei noch nicht vollständig geklärter Rechtslage bereits dann geltend zu machen, wenn dies erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist (st. Rspr. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014, a.a.O., Rdnr. 56 m.w.N.).

  • EuGH, 03.05.2012 - C-337/10

    Bei Eintritt in den Ruhestand hat ein Beamter Anspruch auf eine finanzielle

    Auszug aus VGH Hessen, 15.06.2016 - 1 A 1251/14
    Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 16. Mai 2012, bei der Beklagten eingegangen am 21. Mai 2012, beantragte der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Mai 2012 - C-337/10 finanziellen Ausgleich des krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Jahresurlaubs für 2005 und für die ersten acht Monate des Jahres 2006.

    Hierzu gehörten weder die Entscheidungen des Europäische Gerichtshof vom 20. Januar 2009 noch vom 3. Mai 20123 - C-337/10 - Neidel.

    Die so vorgenommene Auslegung des Unionsrechts ist für die nationalen Gerichte bindend (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10/12 - NVwZ 2013, 1295 [1298] unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 - Rs. C-337/10, Neidel - NVwZ 2012, 688 [690], zuletzt BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2014 - 2 BvR 324/14 - juris]).

    Der Schluss, dass dieser auch für Beamte erfolgversprechend geltend gemacht werden kann, war keineswegs fernliegend, auch wenn im Jahr 2009 noch nicht positiv höchstrichterlich entschieden war, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch auch für Beamte gilt, sondern eine insoweit eindeutige Klärung erst durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Mai 2012 - C-337/10 - erfolgt ist.

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 26.14

    Unionsrechtlicher Haftungsanspruch; unionsrechtswidrige Zuvielarbeit;

    Auszug aus VGH Hessen, 15.06.2016 - 1 A 1251/14
    Denn hier ist eine vorgängige Entscheidung über Grund und Höhe der begehrten Zahlung erforderlich (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 26/14 - juris Rdnr. 27; BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 2 C 32/10 -, BVerwGE 140, 351-359, juris Rdnr. 19; BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363 , juris).

    Das steht jedoch dem Erfordernis, finanzielle Ausgleichsansprüche, die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern auf europarechtlichen Grundlage ergeben, aufgrund nationaler Rechtsvorschriften durch zeitnahe Antragstellung geltend machen zu müssen, nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2015, a.a.O., Rdnr. 30 und vom 29. September 2011, a.a.O. Rdnr. 20; EuGH, Urteile vom 8. Juli 2010 - Rs. C-246/09, Bulicke -, juris, und vom 9. September 2015 - C-20/13, Unland -, ZBR 2015, 414 Rdnr. 72, jeweils zur Frist für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen altersdiskriminierender Besoldung und [allg.] EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-501/12 u.a., Specht -, NVwZ 2014, 1294, Rdnr. 110 bis 115).

    Damit ist nach Überzeugung des Senats auch von dem Ruhestandsbeamten die grundsätzlich zeitnahe Geltendmachung des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung zu verlangen, wie dies auch für Ansprüche auf zeitlichen Ausgleich für Zuvielarbeit verlangt worden ist (dazu: BVerwG, Urteile vom 29. September 2011 - 2 C 32/10 -, BVerwGE 140, 351-359, juris Rdnr. 19, und vom 17. September 2015, a.a.O. Rdnr. 27 ff., unter Aufgabe der im Urteil vom 31. Januar 2013 zitierten Rechtsprechung im Urteil vom 26. Juli 2012).

  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus VGH Hessen, 15.06.2016 - 1 A 1251/14
    Es hat mit diesem Argument und Hinweis auf die Aussagen des Europäischen Gerichtshofs in dessen Urteil vom 19. Juni 2014 (C-501/12 u.a., Specht - NVwZ 2014, 1294, juris Rdnr. 110 ff.) die Geltung des Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung für den unionsrechtlichen Haftungsanspruch für Zuvielarbeit unter Aufgabe früherer Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 -, BVerwGE 143, 381, juris Rdnr. 25; ebenso Beschluss vom 1. Juli 2014 - 2 B 39.13 -, juris) bejaht.

    Das steht jedoch dem Erfordernis, finanzielle Ausgleichsansprüche, die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern auf europarechtlichen Grundlage ergeben, aufgrund nationaler Rechtsvorschriften durch zeitnahe Antragstellung geltend machen zu müssen, nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2015, a.a.O., Rdnr. 30 und vom 29. September 2011, a.a.O. Rdnr. 20; EuGH, Urteile vom 8. Juli 2010 - Rs. C-246/09, Bulicke -, juris, und vom 9. September 2015 - C-20/13, Unland -, ZBR 2015, 414 Rdnr. 72, jeweils zur Frist für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen altersdiskriminierender Besoldung und [allg.] EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-501/12 u.a., Specht -, NVwZ 2014, 1294, Rdnr. 110 bis 115).

  • BVerwG, 29.09.2011 - 2 C 32.10

    Feuerwehr, Mehrarbeit, Zuvielarbeit, Freizeitausgleich, Ausgleichsanspruch, Treu

    Auszug aus VGH Hessen, 15.06.2016 - 1 A 1251/14
    Denn hier ist eine vorgängige Entscheidung über Grund und Höhe der begehrten Zahlung erforderlich (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 26/14 - juris Rdnr. 27; BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 2 C 32/10 -, BVerwGE 140, 351-359, juris Rdnr. 19; BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363 , juris).

    Damit ist nach Überzeugung des Senats auch von dem Ruhestandsbeamten die grundsätzlich zeitnahe Geltendmachung des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung zu verlangen, wie dies auch für Ansprüche auf zeitlichen Ausgleich für Zuvielarbeit verlangt worden ist (dazu: BVerwG, Urteile vom 29. September 2011 - 2 C 32/10 -, BVerwGE 140, 351-359, juris Rdnr. 19, und vom 17. September 2015, a.a.O. Rdnr. 27 ff., unter Aufgabe der im Urteil vom 31. Januar 2013 zitierten Rechtsprechung im Urteil vom 26. Juli 2012).

  • BGH, 23.09.2008 - XI ZR 262/07

    Zur Darlegungs- und Beweislast beim Berufen auf das Fehlen der Vertretungsmacht

    Auszug aus VGH Hessen, 15.06.2016 - 1 A 1251/14
    Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13 -, BGHZ 203, 115-140 , juris, Rdnr. 35, 49 und Urteil vom 23. September 2008, XI ZR 262/07, juris Rdnr. 15 m.w.N, Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band I, § 199 Rdnr. 26 m.w.N).

    Entwickelt wurde diese Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof jeweils in Fällen zur Bankenhaftung, in denen der Bundesgerichtshof unter Herausstellung der besonderen Schwierigkeit der Materie und Komplexität der zu klärenden Sachverhalte eine frühere zivilgerichtliche Klageerhebung für nicht "zumutbar" hielt (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014, a.a.O., amtl. Leitsatz und Rdnr. 38, 54; Urteil vom 23. September 2008, a.a.O., Rdnr. 19, jeweils m.w.N.; Münchener Kommentar, a.a.O.).

  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

    Auszug aus VGH Hessen, 15.06.2016 - 1 A 1251/14
    Erst durch Verkündung des Urteils des EuGH vom 20. Januar 2009 (Rs. C-350/06 und C-520/06 - Schultz-Hoff u.a.) und die daraufhin erfolgte Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 24. März 2009 - 9 AzR 983/07) zur Urlaubsabgeltung von Arbeitnehmern seien erst zu Beginn des Jahres 2009 Umstände eingetreten, die im Hinblick auf die subjektiven Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist die Einschätzung ermöglich hätten, es könne auch für Beamtinnen und Beamte ein unionsrechtlich begründeter Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Betracht kommen.

    Zwar folgt der Senat dem Verwaltungsgericht in seiner Bewertung, dass bis zur Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Januar 2009 (Rs. C-350/06 und C-520/06 - Schultz-Hoff u.a.) und die daraufhin erfolgte Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 24. März 2009 - 9 AzR 983/07 - juris) zur Urlaubsabgeltung von Arbeitnehmern eine Situation vorgelegen hat, in der der Kläger auf Grund der seinerzeit möglichen Erkenntnisse und Fachauskünfte nicht zwingend mit der Möglichkeit rechnen musste, eine Abgeltung seines Urlaubsanspruchs erhalten zu können.

  • BAG, 24.03.2009 - 9 AZR 983/07

    Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus VGH Hessen, 15.06.2016 - 1 A 1251/14
    Erst durch Verkündung des Urteils des EuGH vom 20. Januar 2009 (Rs. C-350/06 und C-520/06 - Schultz-Hoff u.a.) und die daraufhin erfolgte Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 24. März 2009 - 9 AzR 983/07) zur Urlaubsabgeltung von Arbeitnehmern seien erst zu Beginn des Jahres 2009 Umstände eingetreten, die im Hinblick auf die subjektiven Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist die Einschätzung ermöglich hätten, es könne auch für Beamtinnen und Beamte ein unionsrechtlich begründeter Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Betracht kommen.

    Zwar folgt der Senat dem Verwaltungsgericht in seiner Bewertung, dass bis zur Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Januar 2009 (Rs. C-350/06 und C-520/06 - Schultz-Hoff u.a.) und die daraufhin erfolgte Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 24. März 2009 - 9 AzR 983/07 - juris) zur Urlaubsabgeltung von Arbeitnehmern eine Situation vorgelegen hat, in der der Kläger auf Grund der seinerzeit möglichen Erkenntnisse und Fachauskünfte nicht zwingend mit der Möglichkeit rechnen musste, eine Abgeltung seines Urlaubsanspruchs erhalten zu können.

  • EuGH, 08.07.2010 - C-246/09

    Bulicke - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 8 und 9 - Nationales Verfahren zur

    Auszug aus VGH Hessen, 15.06.2016 - 1 A 1251/14
    Das steht jedoch dem Erfordernis, finanzielle Ausgleichsansprüche, die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern auf europarechtlichen Grundlage ergeben, aufgrund nationaler Rechtsvorschriften durch zeitnahe Antragstellung geltend machen zu müssen, nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2015, a.a.O., Rdnr. 30 und vom 29. September 2011, a.a.O. Rdnr. 20; EuGH, Urteile vom 8. Juli 2010 - Rs. C-246/09, Bulicke -, juris, und vom 9. September 2015 - C-20/13, Unland -, ZBR 2015, 414 Rdnr. 72, jeweils zur Frist für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen altersdiskriminierender Besoldung und [allg.] EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-501/12 u.a., Specht -, NVwZ 2014, 1294, Rdnr. 110 bis 115).
  • EuGH, 09.09.2015 - C-20/13

    Unland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 29.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

  • VGH Hessen, 11.05.2016 - 1 A 1926/15

    Entschädigungsanspruch wegen altersdiskriminierender Besoldung

  • BVerwG, 01.07.2014 - 2 B 39.13

    Kein Urlaubsabgeltungsanspruch bei nicht durch Freizeitausgleich ausgeglichenen

  • BVerfG, 15.05.2014 - 2 BvR 324/14

    Zum Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs gem Art 7 Abs 2 der Richtlinie

  • BVerwG, 09.04.2014 - 2 B 95.13

    Zum Verhältnis zwischen Verfall und Verjährung bei Urlaubsansprüchen

  • OVG Sachsen, 03.09.2019 - 2 A 910/17

    Urlaubsabgeltungsanspruch; Leistungszulage; Verjährung

    25 Damit war nach Verkündung der Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Januar 2009 eine erfolgversprechende, wenn auch nicht risikolose Geltendmachung des Anspruchs möglich (ebenso HessVGH, Urt. v. 15. Juni 2016 - 1 A 1251/14 -, juris Rn. 28; a. A. OVG Saarland, Beschl. v. 8. Juli 2016 - 1 A 119/15 -, juris: Verjährungsbeginn frühestens mit dem EuGH-Urteil C 337/10 vom 3. Mai 2012).
  • OVG Sachsen, 13.12.2018 - 2 A 910/17

    Urlaubsabgeltung; Verfall; Verjährung

    Hierzu liegt bislang keine Rechtsprechung des Senats vor; die zur Frage der Verjährung des Abgeltungsanspruchs vorhandene obergerichtliche Rechtsprechung kommt zu unterschiedlichen Ergebnissen (vgl. HessVGH, Urt. v. 15. Juni 2016 - 1 A 1251/14 - und BayVGH, Beschl. v. 8. Juli 2016 - 3 ZB 13.360 -, beide juris einerseits und OVG Saarland, Beschl. v. 8. Juli 2016 - 1 A 119/15 -, juris andererseits).
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